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   VG Berlin, 24.05.2023 - 26 K 58.23   

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VG Berlin, 24.05.2023 - 26 K 58.23 (https://dejure.org/2023,12667)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2023 - 26 K 58.23 (https://dejure.org/2023,12667)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. Mai 2023 - 26 K 58.23 (https://dejure.org/2023,12667)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 32 SGB 9, § 1 Abs 3 EUTBV, § 8 Abs 3 EUTBV, § 9 Abs 1 EUTBV, § 9 Abs 2 Nr 1 EUTBV
    Leistungserbringer für Rehabilitationsleistungen oder Teilhabeleistungen nach dem SGB IX

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus VG Berlin, 24.05.2023 - 26 K 58.23
    Dahinstehen kann hier, ob der Beklagten durch die Verordnung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. aber Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1).
  • BVerwG, 15.03.2022 - 1 A 1.21

    Bundesinnenministerium durfte Einvernehmen zu Berliner Aufnahmeanordnung für

    Auszug aus VG Berlin, 24.05.2023 - 26 K 58.23
    Insbesondere wäre die Überprüfung darauf bezogen, ob die Beklagte von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausging (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 2022 - BVerwG 1 A 1.21 -, BVerwGE 175, 139 = NVwZ 2022, 1366 [1372 Rn. 61]).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2020 - L 8 SO 132/20
    Auszug aus VG Berlin, 24.05.2023 - 26 K 58.23
    Die vom Beigeladenen im Verfahren VG 26 L 5/23 angeführte Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 17. November [nicht 6. August] 2020 - L 8 SO 132/20 B ER -, BeckRS 2020, 53899) formuliert zwar, dass "die für die Budgetassistenz anfallenden Kosten Teil des Teilhabebedarfs sind und in das persönliche Budget einfließen" und dass "die Kosten für eine Budgetassistenz ... als Fachberatung einzuordnen (sind), da sie eine erhebliche Spezialisierung und fachliche Kompetenz erfordern und im Regelfall mindestens dann zu übernehmen sind, wenn die Inanspruchnahme des Budgets anders nicht ermöglicht werden kann" und "die Aufwendungen ... Eingliederungshilfeleistungen dar(stellen), die bei der zweckentsprechenden Verwendung des persönlichen Budgets berücksichtigt werden können" (a.a.O. Rn. 33).
  • VG Berlin, 03.03.2023 - 26 K 377.22

    Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung: Klage eines Leistungserbringers auf

    Auszug aus VG Berlin, 24.05.2023 - 26 K 58.23
    Zwar sind Leistungserbringer nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV nachrangig und entschied die Kammer, dass die Norm dem Leistungserbringer kein subjektiv-öffentliches Recht einräumt (Urteil vom 3. März 2023 - VG 26 K 377/22 -).
  • VG Berlin, 06.09.2023 - 26 K 59.23
    Selbst eine - hier nicht in Rede stehende - Budgetbegleitung nach § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX macht den Begleiter nicht zu einem Leistungserbringer im hier fraglichen Sinn (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Mai 2023 - VG 26 K 58/23 - jetzt OVG 6 B 7/23).

    Wer solche Leistungen jedenfalls entgeltlich erbringt/ leistet, ist ein Leistungserbringer (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Mai 2023 - VG 26 K 58/23 - jetzt OVG 6 B 7/23 und - VG 26 K 57/23 - jetzt OVG 6 B 6/23).

    Dahinstehen kann auch hier (wie im Urteil vom 24. Mai 2023 - VG 26 K 58/23 - jetzt OVG 6 B 7/23), ob der Beklagten durch die Verordnung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. aber Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1).

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